BAG - Beschluß vom 05.02.1991
1 ABR 32/90
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4, § 80 Abs. 2, § 106, § 109 ; ZPO § 325 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 613 a BGB
BAGE 67, 168
BB 1991, 1052
EWiR § 613a BGB 2/92, 447
EzA § 613 a BGB Nr. 93
NZA 1991, 639
AuA 1992, 60
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/89
LAG Hamm, vom 13.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 113/89

Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

BAG, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 32/90

DRsp Nr. 1996/16045

Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

»Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Betriebsverfassungsrecht bestehen für und gegen den jeweiligen Inhaber des Betriebes. Ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Betriebsveräußerer eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat rechtskräftig festgestellt worden, so wirkt die Rechtskraft dieser Entscheidung auch gegenüber dem Betriebserwerber jedenfalls dann, wenn die Identität des übernommenen Betriebes erhalten bleibt.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4, § 80 Abs. 2, § 106, § 109 ; ZPO § 325 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber befaßt sich mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen und beschäftigt in seinem Betrieb in W 75 Arbeitnehmer, Er hat diesen Betrieb am 15. März 1988 im Konkursverfahren der Gebr. M GmbH (im folgenden nur Fa. M) durch Rechtsgeschäft nach § 613 a BGB übernommen und ist in die Arbeitsverhältnisse der bei der Fa. M damals beschäftigten rd. 90 Arbeitnehmer eingetreten.