FG Saarland - Urteil vom 21.07.2000
1 K 78/00
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ;

Rechtsmissbräuchlichkeit eines durch den Gesellschafter einer GmbH und Still bzw. einer GmbH erzielten Auflösungsverlustes; Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer GmbH; 1. Rechtsmissbräuchlicher Auflösungsverlust des Gesellschafters einer GmbH und Still bzw. einer GmbH; 2. Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer GmbH - §§ 42 AO; 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 17 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer 1991 (Auflösungsverlust einer GmbH und Still bzw. einer GmbH)

FG Saarland, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 78/00

DRsp Nr. 2002/4697

Rechtsmissbräuchlichkeit eines durch den Gesellschafter einer GmbH und Still bzw. einer GmbH erzielten Auflösungsverlustes; Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer GmbH; 1. Rechtsmissbräuchlicher Auflösungsverlust des Gesellschafters einer GmbH und Still bzw. einer GmbH; 2. Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer GmbH - §§ 42 AO; 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 17 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer 1991 (Auflösungsverlust einer GmbH und Still bzw. einer GmbH)

1. Hält sowohl die unmittelbare Beteiligung als auch die Beteiligung als Stiller Teilhaber an einer Familien-GmbH dem objektiven Fremdvergleich unter keinen Umständen stand und kann das kurzfristige gesellschaftliche Engagement mangels Erkennbarkeit eines wirtschaftlich vernünftigen Zwecks nur zum Ziel gehabt haben, im Falle einer Beendigung der defizitär wirtschaftenden GmbH die verlustreiche Beteiligung der Eltern, bei denen sich ein Auflösungsverlust steuerlich nicht ausgewirkt hätte, zu eigenen gesellschaftlichen Verlusten umzuqualifizieren, um sie steuerlich wirksam werden zu lassen, ist die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsverluste wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen.