EuGH - Urteil vom 28.06.2018
C-203/16 P
Normen:
AEUV Art. 263 Abs. 4; AEUV Art. 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2079
HFR 2018, 744

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (Sanierungsklausel) - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bestimmung des Referenzsystems - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

EuGH, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen C-203/16 P

DRsp Nr. 2018/11464

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (‚Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Normenkette: