EuGH - Urteil vom 15.11.2011
Rs. C-106/09 P
Normen:
EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 88 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 6;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG - Rs. T-211/04 - 18.12.2008,
EuG - Rs. T-215/04 - 18.12.2008,

Rechtsmittel; Begriff der staatlichen Beihilfe; Materielle Selektivität durch das Besteuerungssystem von Offshore-Unternehmen in Gibraltar; Europäische Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-106/09 P) sowie Königreich Spanien gegen Europäische Kommission (C-107/09 P)

EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-106/09 P - Aktenzeichen Rs. C-107/09 P

DRsp Nr. 2011/20514

Rechtsmittel; Begriff der staatlichen Beihilfe; Materielle Selektivität durch das Besteuerungssystem von 'Offshore-Unternehmen' in Gibraltar; Europäische Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-106/09 P) sowie Königreich Spanien gegen Europäische Kommission (C-107/09 P)

1. a) Der Begriff der Beihilfe ist weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen, woraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist. b) Dagegen stellen die Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG dar.