FG München - Beschluss vom 16.05.2002
9 V 410/02
Normen:
AO § 155 Abs. 2 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 ; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 4 (a.F.) ;

Rechtsnachfolge in einer KG nach Tod des Komplementärs; Erbengemeinschaft als Komplementärin einer Liquidationsgesellschaft; Gewinnfeststellungsbescheid für Liquidationsgesellschaft; zweistufiges Feststellungsverfahren; Bindungswirkung des Grundlagenbescheides

FG München, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 9 V 410/02

DRsp Nr. 2002/12459

Rechtsnachfolge in einer KG nach Tod des Komplementärs; Erbengemeinschaft als Komplementärin einer Liquidationsgesellschaft; Gewinnfeststellungsbescheid für Liquidationsgesellschaft; zweistufiges Feststellungsverfahren; Bindungswirkung des Grundlagenbescheides

1. Fehlt im Gesellschaftsvertrag einer KG eine Nachfolgeklausel, so führt der Tod des Komplementärs nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.d.F. bis zum Inkrafttreten des HRefG am 1.7.1998 zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zu deren sofortige Beendigung. Anstelle des verstorbenen Komplementärs tritt die aus dessen Erben bestehende Erbengemeinschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in die Liquidationsgesellschaft ein. 2. Im Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ist neben dem laufenden Gewinn der KG bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung durch Erbauseinandersetzung auch ein etwaiger Entnahmegewinn zu erfassen, der im Rahmen der Erbauseinandersetzung entstanden ist. Der Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ist Grundlagenbescheid für das für die Erbengemeinschaft durchzuführende Feststellungsverfahren; der Feststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft wiederum ist Grundlagenbescheid für die Einkomensteuerfestsetzung der Beteiligten der Erbengemeinschaft (zweistufiges Feststellungsverfahren).

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 ; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 4 (a.F.) ;