BGH - Urteil vom 24.06.2009
IV ZR 202/07
Normen:
HGB § 133 Abs. 3; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 723 Abs. 3; BGB § 724; BGB § 2121 Abs. 1; BGB § 2127;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1104
DNotZ 2010, 201
FamRZ 2009, 1486
JuS 2009, 1059
MDR 2009, 1044
NJW-RR 2009, 1455
WM 2009, 1755
ZEV 2009, 459
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1836/07
LG München I, 23 O 4804/06 vom 19.12.2006,

Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der Rechtstellung als persönlich haftender Gesellschafter des ererbten Unternehmens

BGH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV ZR 202/07

DRsp Nr. 2009/16706

Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der Rechtstellung als persönlich haftender Gesellschafter des ererbten Unternehmens

1. Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten - von der die Zuwendung abhängen soll - in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen "letztwillige Anordnungen" des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt (hier: persönlich haftender Gesellschafter im vererbten Unternehmen zu sein). 2. Es bedarf in der Regel der Testamentsauslegung, um in objektiver und subjektiver Sicht zu ermitteln, wann nach dem Erblasserwillen ein sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten gegeben sein soll.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 133 Abs. 3; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 723 Abs. 3; BGB § 724; BGB § 2121 Abs. 1; BGB § 2127;

Tatbestand: