BFH - Urteil vom 16.04.2014
I R 44/13
Normen:
GewStG 2009 § 8 Nr. 5; GewStG 2009 § 9 Nr. 2a; UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 Satz 3; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3; UmwStG 2006 § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3547/12

Gewerbesteuerliche Behandlung eines sog. qualifizierten Anteilstauschs

BFH, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen I R 44/13

DRsp Nr. 2014/9652

Gewerbesteuerliche Behandlung eines sog. qualifizierten Anteilstauschs

1. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG 2009 stellt abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2009 ab; des Ansatzerfordernisses in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG 2009 bedarf es deswegen nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2011 I B 62/11, BFH/NV 2012, 449).2. Nach entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 ist bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Daran mangelt es für die Gewährung des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach Maßgabe von § 9 Nr. 2a GewStG 2009, das eine Beteiligung von mindestens 15 v.H. am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt, also zu einem Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum (entgegen BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 04.15).

Normenkette:

GewStG 2009 § 8 Nr. 5; GewStG 2009 § 9 Nr. 2a; UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 Satz 3;