BFH - Urteil vom 29.11.2017
X R 34/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3, § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2410/15

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen X R 34/15

DRsp Nr. 2018/4231

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter

1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. 2. NV: Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. 3. NV: Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein. 4. NV: Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern. 5. NV: Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt. 6. NV: Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 15 K 2410/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.