BFH - Urteil vom 04.07.2007
VIII R 68/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2192
BFHE 218, 299
BStBl II 2007, 937
DB 2007, 2348
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 6 K 284/04 - 27.10.2005 (EFG 2006, 186),

Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur aufgrund einer Erwerbsoption; Ermittlung der Veräußerungspreise i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG bei in unterschiedlicher Höhe vereinbarten Entgelten für die Übertragung von Aktienpaketen einer AG

BFH, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VIII R 68/05

DRsp Nr. 2007/17546

Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur aufgrund einer Erwerbsoption; Ermittlung der Veräußerungspreise i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG bei in unterschiedlicher Höhe vereinbarten Entgelten für die Übertragung von Aktienpaketen einer AG

»1. Eine durch ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potentiellen Erwerbers. 2. Bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten muss der Kaufpreis (= Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden, wenn sich keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Streitjahr (1993) einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte (§ 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung -- EStG --) und ggf. in welcher Höhe.