BFH - Urteil vom 01.10.2014
IX R 13/13
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 332/11

Ertragssteuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen IX R 13/13

DRsp Nr. 2014/18647

Ertragssteuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus einer Beteiligung

NV: Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1, 2 EStG ist nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch die veräußerten Anteile vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Veräußerungsverluste aus einer Beteiligung sind nicht gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen nicht besteht.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt u.a. als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.