BFH - Urteil vom 28.04.2016
IV R 6/13
Normen:
UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 24; AO § 42;
Fundstellen:
BFHE 253, 398
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3829/09

Gewerbesteuerliche Behandlung durch eine oder mehrere Veräußerungen offengelegter stiller Reserven

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen IV R 6/13

DRsp Nr. 2016/11719

Gewerbesteuerliche Behandlung durch eine oder mehrere Veräußerungen offengelegter stiller Reserven

Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist die Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2012 14 K 3829/09 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 24; AO § 42;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GbR eine .... Die Klägerin wurde am 2. Januar 1996 von den Gründungsgesellschaftern A, B, C, D und E gegründet.

Mit Wirkung zum 2. Januar 1996 brachten die Gesellschafter A, B und C nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren (1997 bis 1999) geltenden Fassung (UmwStG 1995) sämtliche von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile an vier GbR in die Klägerin ein. Jede dieser GbR war zuvor mit Wirkung auf den 1. Januar 1996 durch Formwechsel (§§ 190 ff. i.V.m. § 226 des Umwandlungsgesetzes) aus einer GmbH hervorgegangen.