BFH - Beschluss vom 26.08.2010
I B 85/10
Normen:
EStG 1997 n.F. § 16; EStG 1997 n.F. § 17 Abs. 1 S. 4; EStG 1997 n.F. § 22 Nr. 2; EStG 1997 n.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwStG § 21 Abs. 1; EStG 1997 a.F. § 17; HGB § 255 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 4442/08

Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von Aktien bei deren Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung; Ermittlung eines durch Veräußerung von Aktien erzielten Gewinns durch Zugrundelegung durchschnittlicher Anschaffungskosten bei fehlender Erkennbarkeit einer Einbringungsgeborenheit von Aktien

BFH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen I B 85/10

DRsp Nr. 2010/20982

Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von Aktien bei deren Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung; Ermittlung eines durch Veräußerung von Aktien erzielten Gewinns durch Zugrundelegung durchschnittlicher Anschaffungskosten bei fehlender Erkennbarkeit einer Einbringungsgeborenheit von Aktien

1. NV: Räumt ein Gesellschafter dem Geschäftspartner seiner AG ohne Entgelt eine Option zum Erwerb von Aktien der AG zu einem bestimmten Preis ein und übt der Geschäftspartner die Option später aus, rechnet die Differenz zwischen dem Veräußerungsentgelt und dem Marktwert der Aktien nicht zu den Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung. 2.NV: Wird ein Teil der Aktien an einer AG aus einem Sammeldepot veräußert, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln, wenn ein Teil der Aktien einbringungsgeboren ist, sämtliche Aktien des Sammeldepots aber sowohl nach § 17 Abs. 1 EStG 1997 als auch nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 steuerverstrickt sind.

Wird ein Teil der zu verschiedenen Zeiten angeschafften Aktien derselben Art veräußert, sind zur Ermittlung des gemäß § 23 EStG 1997 n. F. steuerpflichtigen Gewinns die durchschnittlichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen, da nicht festgestellt werden kann, welche Aktien tatsächlich veräußert werden.

Normenkette:

EStG 1997 n.F. § 16;