FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2002
3 K 3168/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;

Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 3168/98

DRsp Nr. 2002/18198

Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns sind die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts, die bei der Veräußerung des Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH verdeckt in die GmbH eingelegt worden sind, anzusetzen, wenn bei einer GmbH & Co KG der Kommanditanteil an die Komplementär-GmbH, bei der der ausscheidende Kommanditist zugleich Gesellschafter war, zu einem Verkaufspreis von 1,-- DM übertragen wird.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus der MR Metall-Recycling GmbH & Co. KG (nachfolgend KG genannt) ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn, und wenn ja, in welcher Höhe, entstanden ist.

Der Kläger war seit 1985 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten KG mit einer Einlage von 10.000,-- DM. Komplementärin war die MR ... Verwaltungs-GmbH (nachfolgend MR GmbH). Weiterer Kommanditist mit einer Einlage von 50.000,-- DM war seit 1986 der Sohn des Klägers, I. C. (nachfolgend I.C.). Laut Bp-Bericht vom 30.03.1990 sei die Mitunternehmerschaft des I.C. zu verneinen, da eine Ausübung der Mitunternehmerinitiative und eine Übernahme des Unternehmerrisikos nicht hätte festgestellt werden können (vgl. Bp-Bericht vom 30.03.1990, insbesondere Tnr. 8, Bp-Berichtsakten).