FG Münster - Urteil vom 25.07.2012
10 K 3388/08 K, G, F
Normen:
KStG a.F. § 8b Abs 4 Satz 2 Nr 2; UmwStG § 20 Abs 1 Satz 1; UmwStG § 25; KStG a.F. § 8b Abs 2;

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils, einschränkende Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F., Person des Einbringenden beim Formwechsel, Einbringungsgegenstand

FG Münster, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 10 K 3388/08 K, G, F

DRsp Nr. 2012/19076

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils, einschränkende Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F., Person des Einbringenden beim Formwechsel, Einbringungsgegenstand

1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die zuvor aus einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft nach § 25 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entstanden ist, ist der Veräußerungsgewinn in einschränkender Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F. insoweit steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, als im Zuge des Formwechsels miteingebrachte Anteile an mehrheitsvermittelnden Kapitalbeteiligungen veräußert werden. 2) Einbringende sind im Fall des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die einzelnen Mitunternehmer. 3) Sind im Betriebsvermögen einer umgewandelten Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, gehören diese als unselbständiger Bestandteil zum steuerlichen Sacheinlagegegenstand "Mitunternehmeranteil". 4) § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

KStG a.F. § 8b Abs 4 Satz 2 Nr 2; UmwStG § 20 Abs 1 Satz 1; UmwStG § 25; KStG a.F. § 8b Abs 2;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über die Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen.