FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2015
4 K 1380/13
Normen:
§ 3 Abs. 3 GrEStG;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 804

Steuerpflichtige Grundstücksübertragung nach voreiliger Erbauseinandersetzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 1380/13

DRsp Nr. 2015/9185

Steuerpflichtige Grundstücksübertragung nach voreiliger Erbauseinandersetzung

Die spätere Übertragung des Grundstücks an einen der Miterben ist bei erfolgter Erbauseinandersetzung nicht mehr grunderwerbsteuerbefreit.

Normenkette:

§ 3 Abs. 3 GrEStG;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Grundstückserwerb des Klägers von seinen Geschwistern, der im Tauschwege erfolgt ist, gem. § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Der Kläger und seine Geschwister M. K. geb. S. und M. S. waren zu Bruchteilen von je 1/3 als Bruchteils-Eigentümer der Grundstücke S-Str. 11 (Flst.-Nr. …8/5 zu 537 qm und unbebaut) im Grundbuch von R (seit 03. September 2008) und S-Straße 15/Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 zu 525 qm und bebaut mit einer Garage) im Grundbuch von R (seit 16. Januar 1996) eingetragen.

Mit Urkunde Nr. … /2012 des Notars Dr. R. K. vom 19. Januar 2012 erwarb der Kläger den jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/3 am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T von seinen Geschwistern. Der Erwerb erfolgte im Wege des Tausches gegen Hingabe seines Miteigentumsanteils von 1/3 am Grundstück S-Str. 11 in R an seine Geschwister zu je ½ und der Zahlung eines Betrages von jeweils 10.000 € (Bl. 1 ff. GrESt-A).