FG Nürnberg - Urteil vom 25.09.2008
IV 290/05
Normen:
UmwStG (1995) § 2 Abs. 3 ;

Bei EWBV nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 kein Abzug für die in der Ergänzungsbilanz bei der Umwandlung aufgedeckten stillen Reserven

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV 290/05

DRsp Nr. 2008/23596

Bei EWBV nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 kein Abzug für die in der Ergänzungsbilanz bei der Umwandlung aufgedeckten stillen Reserven

Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nach § 27 Abs. 2 a UmwStG 1995 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 überhaupt noch anwendbar ist, ist nach dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nur in den Umwandlungsfällen "ein entsprechender Betrag abzuziehen", in denen die in § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 angeordnete Rückwirkung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung des Einheitswerts des Betriebsvermögens geführt hat, weil einzelne Vermögenswerte vorzeitig oder doppelt erfasst worden sind.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der angefochtene Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 um einen Abzugsbetrag in Höhe der in einer Ergänzungsbilanz zur Aufdeckung stiller Reserven ausgewiesenen beweglichen Wirtschaftsgüter in Höhe von 2.094.094 DM zu mindern ist.