FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2003
6 K 187/01
Normen:
UmwStG (1977) § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 17 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 18 ;

Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile; wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 187/01

DRsp Nr. 2005/9232

Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile; wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Einkommensteuer 1995

1. Wird ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt und liegt eine wesentliche Beteiligung vor, berührt die Antragsbesteuerung nicht die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG. 2. Mit der Gewinnrealisierung wird der Buchwert bzw. werden die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht. 3. Die Steuerverhaftung der einbringungsgeborenen Geschäftsanteile hindert nicht, bei der Feststellung, dass eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG gegeben ist, die einbringungsgeborenen und die sonstigen Anteile zusammenzurechnen.

Normenkette:

UmwStG (1977) § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 17 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 18 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung 1995, ob ursprünglich einbringungsgeborene Anteile des Klägers an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG steuerentstrickt wurden, anschließend der Besteuerung nach § 17 EStG unterfallen.