FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2007
9 K 227/98
Normen:
EStG § 16 ; UmwStG § 20 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1207

Veräußerungserlös aus dem Verkauf sog. derivativ einbringungsgeborener Anteile

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 227/98

DRsp Nr. 2007/9058

Veräußerungserlös aus dem Verkauf sog. derivativ einbringungsgeborener Anteile

1. Gehen stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind (einbringungsgeborene Alt-Anteile), bei einer Kapitalerhöhung auf junge, durch Bareinlage erworbene Anteile des nämlichen Gesellschafters über, bleiben diese Reserven steuerverhaftet. 2. Auch diese jungen Anteile sind im Sinne des § 21 Abs. 1 UmwStG durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) erworben, soweit sich die Anteile vermittels des dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zustehenden Bezugsrechts von einbringungsgeborenen Altanteilen ableiten. 3. Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einem Ausgabekurs, der unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt, verlieren die alten Anteile im Wege der Abspaltung an Substanz, die sich in den jungen - derivativ- einbringungsgeborenen Anteilen fortsetzt. Dieser abgespaltenen Substanz haftet die Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG an.

Normenkette:

EStG § 16 ; UmwStG § 20 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob im Jahr 1995 verkaufte Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der erzielte Veräußerungsgewinn somit zu versteuern ist.

Der Veräußerung liegt die folgende Entwicklung zugrunde: