FG München - Urteil vom 08.04.2008
2 K 863/06
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 6 ; EStG (1990) § 17 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1444

Verdeckte Einlage durch Aufgeld auf neue GmbH-Anteile

FG München, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 863/06

DRsp Nr. 2008/12299

Verdeckte Einlage durch Aufgeld auf neue GmbH-Anteile

Erwirbt ein GmbH-Gesellschafter im Wege des "Schütt-aus Hol-zurück"-Verfahrens neue Gesellschaftsanteile zu einem über dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis, so liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit der Kaufpreis den angemessenen Preis für die neuen Anteile übersteigt. In Höhe dieses Differenzbetrages liegen nachträgliche Anschaffungskosten für die Altanteile vor.

Normenkette:

EStG (1990) § 5 Abs. 6 ; EStG (1990) § 17 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der vom Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegte Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile um nachträgliche Anschaffungskosten zu mindern ist.

Die Klägerin ist alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin der am 22.3.1998 verstorbenen H.

Frau H war Gesellschafterin der Dr. J. H GmbH (GmbH). Zum 31.12.1972 war sie Gesellschafterin der GmbH durch Einbringung eines Kommanditanteils geworden. Nach mehreren Kapitalerhöhungen war Frau H am 31.12.1993 mit Geschäftsanteilen von 1.503.450 DM am Stammkapital der GmbH von 51.970.650 DM beteiligt. Steuerverhaftet waren zum 31.12.1993 52,87 % der Anteile, nominal 794.917 DM. Diesen Anteilen sind Anschaffungskosten in Höhe von 92.420 DM zuzuordnen (vgl. bph 97ff).