FG München - Urteil vom 27.05.2008
13 K 460/05
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; BewG § 9 Abs. 2 ; AO § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwertansatz oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in den Jahren 1999ff.; Teilbetrieb bei einer Realteilung

FG München, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 460/05

DRsp Nr. 2008/19025

Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwertansatz oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in den Jahren 1999ff.; Teilbetrieb bei einer Realteilung

1. Mit Einfügung des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war eine Realteilung in den Jahren 1999 und 2000 gewinnwirksam, wenn die Realteiler nicht Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, sondern Einzelwirtschaftsgüter erhielten. 2. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) wurde § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erneut geändert und durch die jetzigen Sätze 2 bis 4 ersetzt und auch eine Realteilung in Einzelwirtschaftsgüter konnte mit Wirkung ab 2001 wieder erfolgswirksam erfolgen. 3. Eine gewinnneutrale Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 setzt voraus, dass die Teilbetriebe bereits in der aufgegebenen Gesellschaft vorhanden waren; nicht ausreichend ist, wenn Teilbetriebe erst durch die Übertragung entstehen. 4. Liegt eine gewinnrealisierende Realteilung vor, sind die gemeinen Werte der übertragenen Einzelwirtschaftgüter maßgebend.