FG Hamburg - Urteil vom 21.05.2015
2 K 12/13
Normen:
UmwStG § 22 Abs. 1; UmwStG § 22 Abs. 2; UmwStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 2363
DStR 2015, 2377
DStRE 2015, 1403

Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 12/13

DRsp Nr. 2015/15024

Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

1. Der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 erfasst grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge. 2. Die Verschmelzung auf den Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) erfüllt nicht alle den Veräußerungsbegriff kennzeichnende Merkmale. Es fehlt aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers an der Gegenleistung, weil dieser ohne Abwicklung untergeht. 3. Die Ausgestaltung des § 22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift rechtfertigt es, den Begriff der Veräußerung im Sinne des Regelungszwecks einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung, bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann, nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt.

Normenkette:

UmwStG § 22 Abs. 1; UmwStG § 22 Abs. 2; UmwStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II in Höhe von 1.310 € im Streitjahr 2011.