FG Hessen - Urteil vom 24.03.2009
8 K 399/02
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2010, 735

Zeitliche Voraussetzungen zur Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995; Umwandlung; Vermögensübergang; Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft; Veräußerung; Beteiligung

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 399/02

DRsp Nr. 2009/22138

Zeitliche Voraussetzungen zur Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995; Umwandlung; Vermögensübergang; Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft; Veräußerung; Beteiligung

§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift gewerbesteuerrechtlich nur eine Veräußerung der Beteiligung nach Umwandlung, nicht aber auch das zeitliche Zusammenfallen beider Vorgänge umfasst.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Wesentlichen über die Auslegung des gewerbesteuerlichen Sondertatbestands des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG -. Streitig ist, ob durch die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft und die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft Gewerbesteuer ausgelöst wird oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

An der S-KG, A, waren Herr B als Komplementär und Frau B als Kommanditistin beteiligt.