FG Hessen - Urteil vom 28.05.2015
4 K 677/14
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG;
Fundstellen:
BB 2016, 730
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 666
GmbHR 2016, 75

Wichtiger Grund für die Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages bei Einbringung in ein Unternehmen

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 677/14

DRsp Nr. 2015/20077

Wichtiger Grund für die Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages bei Einbringung in ein Unternehmen

Ein wichtiger Grund nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG für die Abkürzung der Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages liegt steuerrechtlich wirksam - anders als im Zivilrecht - nur bei objektiven Gründen für eine Vertragsbeendigung vor, die nicht im Belieben der Vertragsparteien stehen. Die Einbringung eines Unternehmens als solches ist noch kein wichtiger Grund für die Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages, da dies bei einem Konzern, ebenso wie eine konzerninterne Veräußerung, darauf beruhen kann, den Anschein eines für die Abkürzung der Laufzeit wichtigen Grundes zu schaffen. Etwas anderes gilt dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände auszuschließen ist, dass die vorzeitige Beendigung der unmittelbaren Organschaft auf steuerlichen Motiven ruhte.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die zum Ende des Jahres 2006 erfolgte Kündigung des seit 2004 mit der A-GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrags (GAV) ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorlag.