FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2008
6 K 24/05
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ; AO § 129 ;

Freibetrag für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 24/05

DRsp Nr. 2008/16298

Freibetrag für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG

Mechanischer Übertragungsfehler bei Nichterfassung eines erklärten Veräußerungsgewinns. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG kann einem Steuerpflichtigen nur einmal in dessen Leben gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den in einem früheren Veranlagungszeitraum bereits in Anspruch genommenen Freibetrag nicht in voller Höhe hat ausschöpfen können.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ; AO § 129 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO und über die Berücksichtigung eines Freibetrags für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG.

Der 1926 geborene Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Kaufvertrag vom 23.07.1996 hatte er mit Wirkung zum 01.01.1997 einen Teilbetrieb ("Außenstelle D") seiner Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät für 50.000,00 DM an eine GmbH veräußert, an der er selbst mehrheitlich beteiligt war. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 hatte er die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe des Veräußerungsgewinns (= Veräußerungspreis) nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt. Der Beklagte hatte diesen Freibetrag antragsgemäß mit dem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 15.09.1999 berücksichtigt.