FG Köln - Urteil vom 27.10.2009
8 K 3437/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 2; UmwStG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 433

Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

FG Köln, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 3437/07

DRsp Nr. 2009/28877

Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

Die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert den Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn der KG.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2; UmwStG § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer den laufenden Gewinn der KG oder lediglich den Veräußerungsgewinn mindert.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist der G GmbH & Co. KG mit Sitz in F mit einer Kommanditeinlage von ... DM. Diese Gesellschaft war im Bereich Fachwerkhäuser und Fertigkeller tätig. Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG war die G1 Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Die KG war durch Formwechsel aus der G2 GmbH gemäß Beschluss vom 11. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 entstanden (Bl. 13 unten der Akte).

Im Jahr 2004 wurde das Insolvenzverfahren über die KG eröffnet. Im Handelsregister ist sie seit dem 12. Dezember 2006 als aufgelöst eingetragen (Handelsregister des Amtsgerichts N, HRB ...).