A.
I.
1. Der Einkommensteuer unterliegen seit 1925 unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, die zum Privatvermögen des Veräußerers gehörten (§ 30 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925, RGBl. I S. 189; § 17 der Einkommensteuergesetze seit dem 16. Oktober 1934, RGBl. I S. 1005). Von 1934 bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377) blieb § 17 Abs. 1 EStG in allen Gesetzesfassungen unverändert. Die Vorschrift - (im folgenden als § 17 EStG 1958 zitiert) - hatte bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1965 folgenden Wortlaut:
§ 17
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
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