FG Münster - Urteil vom 10.04.2014
8 K 306/11 GrE
Normen:
GrEStG § 16; AO § 39; GrEStG § 1 Abs 2a;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1184

Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG

FG Münster, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 8 K 306/11 GrE

DRsp Nr. 2015/18750

Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG

1) Sicherungsübereignete Kommanditanteile sind für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen. 2) Grunderwerbsteuerlich kommt es alleine darauf an, wer zivilrechtlich Gesellschafter geworden und damit am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist; § 39 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. 3) Die durch privatschriftliche Vereinbarung vorgenommene Sicherungsübertragung von Kommanditanteilen, die den Tatbestand der Anteilsübertragung begründet, ist anzeigepflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Ist die Anzeige unterblieben, kann dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Normenkette:

GrEStG § 16; AO § 39; GrEStG § 1 Abs 2a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind und ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eingreift.