Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG
FG Münster, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 8 K 306/11 GrE
DRsp Nr. 2015/18750
Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2aGrEStG
1) Sicherungsübereignete Kommanditanteile sind für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2aGrEStG zu berücksichtigen.2) Grunderwerbsteuerlich kommt es alleine darauf an, wer zivilrechtlich Gesellschafter geworden und damit am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist; § 39 Abs. 2AO findet keine Anwendung.3) Die durch privatschriftliche Vereinbarung vorgenommene Sicherungsübertragung von Kommanditanteilen, die den Tatbestand der Anteilsübertragung begründet, ist anzeigepflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Ist die Anzeige unterblieben, kann dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang gemäß § 16 Abs. 5GrEStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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