FG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2007
12 K 6215/04 E
Normen:
EStG § 16 ; UmwStG (1977) § 16 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 4 ; UmwStG (1977) § 21 Abs. 1 Satz 1 ; UmwStG (1977) § 21 Abs. 1 Satz 4 ; UmwStG (1995) § 13 Abs. 3 ;

Einbringungsgeborene Anteile; Steuerverhaftung; Verschmelzende Umwandlung - Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Veräußerung von Aktien nach § 16 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 12 K 6215/04 E

DRsp Nr. 2008/11695

Einbringungsgeborene Anteile; Steuerverhaftung; Verschmelzende Umwandlung - Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Veräußerung von Aktien nach § 16 EStG

1. Auch unter Geltung des UmwStG 1977 blieb die Steuerverhaftung einbringungsgeborener Anteile bei einer verschmelzenden Umwandlung bestehen, indem die Qualifikation als einbringungsgeborene Anteile auf die erworbenen Anteile überging. 2. § 13 Abs. 3 UmwStG 1995 hat nur klarstellenden Charakter.

Normenkette:

EStG § 16 ; UmwStG (1977) § 16 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 4 ; UmwStG (1977) § 21 Abs. 1 Satz 1 ; UmwStG (1977) § 21 Abs. 1 Satz 4 ; UmwStG (1995) § 13 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau veräußerte in diesem Jahr 50.000 Aktien der "A"AG für insgesamt 6.096.000,00 DM. Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und errechnete nach Abzug von Anschaffungskosten in Höhe von 1.250,00 DM einen Gewinn in Höhe von 6.094.750,00 DM; dementsprechend setzte es die Einkommensteuer der Kläger für 1997 - zuletzt mit Bescheid vom 04.11.2002 - auf 2.652.228,98 EUR (= 5.187.309,00 DM) fest.

Die "A"AG hatte sich wie folgt entwickelt: