BFH - Urteil vom 18.11.2014
IX R 4/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 24 Nr. 2, § 52 Abs. 4b Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 02.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 244/11

Maßgebliches Recht für die Besteuerung der Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bei Wahl der Zuflussbesteuerung

BFH, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen IX R 4/14

DRsp Nr. 2015/6448

Maßgebliches Recht für die Besteuerung der Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bei Wahl der Zuflussbesteuerung

1. Bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Wahl der Zuflussbesteuerung (entsprechend R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001) richtet sich die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht (entgegen BMF-Schreiben vom 3. August 2004 in BStBl I 2004, 1187). 2. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG ist bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Leistung und Wahl der Zuflussbesteuerung anwendbar, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses für laufende Ausschüttungen aus der Gesellschaft das Halbeinkünfteverfahren anwendbar gewesen wäre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Januar 2014 4 K 244/11 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2004 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 6. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2010 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmten Leibrentenzahlungen in Höhe von 402.980 € in Höhe des Tilgungsanteils zur Hälfte steuerfrei bleiben. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.