Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 1. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2016 wird dahingehend geändert,
dass der Herrn A zugewiesene Veräußerungsgewinn von 366.840,25 EUR verringert und in Höhe von lediglich 215.554,47 EUR festgestellt wird,
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