FG München - Urteil vom 27.02.2007
13 K 5114/01
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 14 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 90 Abs. 2 ;

Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen; Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden

FG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 5114/01

DRsp Nr. 2007/19603

Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen; Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden

1. Die Ausübung des Verpächterwahlrechts für eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass das Pachtverhältnis steuerlich anerkannt werden kann. 2. Selbst wenn das Pachtverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann, hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit der Betriebsaufgabe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen. 3. Eine Betriebsaufgabe setzt u.a. voraus, dass das bisherige Betriebsvermögen nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt wird. 4. Reichen die entfalteten Tätigkeiten nicht mehr aus, um eine aktive Bewirtschaftung anzunehmen, steht dies der Betriebsaufgabe einer Landwirtschaft nicht entgegen. 5. Eine aktive Bewirtschaftung einer Landwirtschaft liegt nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nur mehr das Grünland mäht und das gemähte Gras an benachbarte Bauern verschenkt und nur mehr wenige Schafe das übrige Grünland abweiden.