BFH - Urteil vom 21.11.2017
VIII R 17/15
Normen:
BewG § 12 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 6, 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2560/12

Verpachtung des Mandantenstamms eines Steuerberaters als Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen VIII R 17/15

DRsp Nr. 2018/4049

Verpachtung des Mandantenstamms eines Steuerberaters als Betriebsaufspaltung

1. NV: Zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft wird eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. 2. NV: Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms können bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. 3. NV: Wird der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein.