FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2008
7 K 74/04
Normen:
UmwStG (1995) § 13 Abs. 3 S. 2 ; UmwStG (1995) § 21 ; EStG § 16 ; EStG § 17 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1339

Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 7 K 74/04

DRsp Nr. 2008/13786

Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung

1. Die Verschmelzung einbringungsgeborener Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, führt nicht zur Auflösung der Steuerverstrickung der stillen Reserven. 2. § 13 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995, nach dem sich die Einbringungsgeborenheit von GmbH-Anteilen bei einer Verschmelzung fortsetzt, enthält lediglich eine Klarstellung der bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung bestehenden Rechtslage.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 13 Abs. 3 S. 2 ; UmwStG (1995) § 21 ; EStG § 16 ; EStG § 17 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einer Verschmelzung steuerverhaftet geblieben sind mit der Folge, dass der bei der Veräußerung der (neuen) Anteile entstandene Veräußerungsgewinn steuerbar ist.