FG Köln - Urteil vom 26.05.2009
8 K 335/07
Normen:
KapErhStG § 1; KapErhStG § 3; EStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1459

Veräußerungsgewinn infolge verdeckter Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei nicht verhältniswahrender Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

FG Köln, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 8 K 335/07

DRsp Nr. 2009/20048

Veräußerungsgewinn infolge verdeckter Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei nicht verhältniswahrender Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

1. Ist bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften der Gesellschafter der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft mittelbar über eine weitere Gesellschafter-Kapitalgesellschaft beteiligt und wird die übertragende Kapitalgesellschaft zugunsten der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft nicht verhältniswahrend auf die übernehmende Kapitalgesellschaft verschmolzen, realisiert der Gesellschafter infolge verdeckter Einlage von Bezugsrechten an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Gesellschafter-Kapitalgesellschaft einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG. 2. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit in einem solchen Fall eine verdeckte Einlage bei der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft vorliegt, ist nicht auf die Vermögenseinbuße bei dem Steuerpflichtigen, sondern auf den Vermögenszuwachs bei der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft abzustellen. Der insoweit gegebene teilentgeltliche Anteilserwerb der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft ist nach der sog. Trennungstheorie aufzuteilen in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil (= Teil der verdeckten Einlage).