KG - Urteil vom 17.09.2009
23 U 15/09
Normen:
AktG § 131 Abs. 1; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 243 Abs. 4; UmwG § 125; UmwG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 71/08

Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Ausgliederung eines Betriebsteils nach Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister

KG, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 23 U 15/09

DRsp Nr. 2010/11104

Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Ausgliederung eines Betriebsteils nach Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG über die Ausgliederung eines Betriebsteils entfällt nicht durch die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Januar 2004, 20 U 3/03, OLGR Stuttgart 2004, 160). 2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Ausgliederung des einzig gewinnbringenden Betriebsteils einer AG auf eine neugegründete gemeinnützige Tochtergesellschaft ist wegen treupflichtwidriger Ausübung der Mehrheitsmacht (Anschluss BGH, 24. November 2008, II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rz. 17) anfechtbar.

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 04.12.2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.6.2008 zum Tagesordnungspunkt 1 (Ausgliederung der Geschäftsbereiche "Pflegedienst" und "Betreutes Wohnen" der P#### AG auf die neu zu gründende gemeinnützige P##### GmbH und Co. KGaA) wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.