BAG - Urteil vom 09.12.2009
4 AZR 190/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 9; ArbGG § 11; ZPO § 253; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 48
ArbRB 2010, 240
DB 2010, 1467
NZA 2010, 712
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 411/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2497/06

Rechtsschutzinteresse für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages durch eine an dem Tarifvertrag nicht beteiligte Gewerkschaft; Wirksamkeit einer tariflichen Vereinbarung von Rechtsnormen über betriebliche Fragen bei Fehlen einer Zwangstarifgemeinschaft; Kollision zwischen verschiedenen, tariflich auf denselben Betrieb einwirkenden und miteinander konkurrierenden Betriebsnormen

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 190/08

DRsp Nr. 2010/8421

Rechtsschutzinteresse für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages durch eine an dem Tarifvertrag nicht beteiligte Gewerkschaft; Wirksamkeit einer tariflichen Vereinbarung von Rechtsnormen über betriebliche Fragen bei Fehlen einer "Zwangstarifgemeinschaft"; Kollision zwischen verschiedenen, tariflich auf denselben Betrieb einwirkenden und miteinander konkurrierenden Betriebsnormen

Orientierungssätze: 1. Einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages durch eine an dem Tarifvertrag nicht beteiligte Gewerkschaft fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil sie weder als sog. Verbandsklage iSv. § 9 TVG anzusehen ist, noch Rechtspositionen der klagenden Gewerkschaft unmittelbar berührt. 2. Die Wirksamkeit einer tariflichen Vereinbarung von Rechtsnormen über betriebliche Fragen iSv. § 3 Abs. 2 TVG und über gemeinsame Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG hängt nicht davon ab, dass sie einheitlich mit allen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erfolgt ist (keine sog. "Zwangstarifgemeinschaft"). 3. Ob daran festzuhalten ist, dass eine Kollision zwischen verschiedenen, tariflich auf denselben Betrieb einwirkenden und miteinander konkurrierenden Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG stets nach dem sog. Spezialitätsprinzip aufzulösen ist, musste der Senat nicht entscheiden.