BFH - Urteil vom 29.08.2017
VIII R 32/15
Normen:
AO §§ 153 Abs. 1, 169 Abs. 2, 44 Abs. 2, 45, 370;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2871/09

Rechtsstellung des Erben hinsichtlich der EinkommensteuerPflicht des Erben zur Berichtigung einer wegen Demenz des Erblassers unwirksamen Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VIII R 32/15

DRsp Nr. 2018/1964

Rechtsstellung des Erben hinsichtlich der Einkommensteuer Pflicht des Erben zur Berichtigung einer wegen Demenz des Erblassers unwirksamen Einkommensteuererklärung

1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt —ist sie unrichtig oder unvollständig— zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann. 3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist. 4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat. 5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren.

Tenor