Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Im II. Rechtszug ist - ebenso wie im I. Rechtszug - die Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - im Streitjahr 2006 streitig.
Die Klägerin ist [...]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
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