FG Münster - Gerichtsbescheid vom 04.05.2020
13 K 178/19 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 3;

Rechtsstreit um die Anerkennung von Betriebsausgaben; Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG im Streitjahr 2006

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 13 K 178/19 K

DRsp Nr. 2020/10442

Rechtsstreit um die Anerkennung von Betriebsausgaben; Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG im Streitjahr 2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3;

Tatbestand

Im II. Rechtszug ist - ebenso wie im I. Rechtszug - die Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - im Streitjahr 2006 streitig.

Die Klägerin ist [...]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.