Autor: Wenhardt |
Die Rechtsverhältnisse der Partner untereinander ergeben sich in erster Linie unmittelbar aus den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags. Fehlen diese im Gesellschaftsvertrag, so greift das PartGG (subsidiär) auf die Regeln des HGB für die OHG zurück (§ 6 PartGG i.V.m. §§ 110 - 116 Abs. 2, §§ 117 - 119 HGB).
Mangels abweichender Regelungen im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Partner, d.h.
gleiche Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung, |
gleiche Geschäftsführungsbefugnisse (Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis) und |
gleicher Anteil am Erfolg (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft. Fehlt diese Regelung, dann erfolgt eine Verteilung nach Köpfen. |
Darüber hinaus erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts (§ 6 Abs. 1 PartGG).
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