BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 391/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001) Art. 3 ; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97; BMT-G II § 63;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 100
BAGE 136, 184
NZA 2011, 356
ZIP 2011, 395
ZIP-aktuell 2010, Nr. 336
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1458/08
ArbG Wuppertal, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 697/08

Rechtswirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag; Weitergeltung bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 391/09

DRsp Nr. 2011/3557

Rechtswirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag; Weitergeltung bei Betriebsübergang

1. Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nichts ändert. 2. Auch ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34). Orientierungssätze: 1. Im Fall des Betriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beim Erwerber mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung bestehen. 2. Wenn tarifvertragliche Regelungen für ein Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten, ist für deren Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kein Raum.