Die Parteien streiten über die Bezahlung eines monatlichen variablen Vergütungsbestandteils, den der Kläger für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 gegen die Beklagte zu 1) und für die Zeit danach aufgrund Betriebsübergangs gegen die Beklagte zu 2) geltend macht.
Der Kläger war seit 01.09.2000 bei der Firma als Anwendungsentwickler beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war ein zwischen diesen Parteien am 27.07.2000 geschlossener Anstellungsvertrag (Bl. 265 bis 270 d. A.), in dem u. a. folgende Regelungen enthalten sind:
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