FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2014
15 K 1193/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; GG Art. 3 Abs. 1; AltEinkG;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 9
EFG 2015, 1439

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ist verfassungsgemäß

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 15 K 1193/10

DRsp Nr. 2015/9484

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ist verfassungsgemäß

1. Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG i.d.F. des AltEinkG mit mehr als dem Ertragsanteil verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich normierte Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2. Soweit mit der Neuregelung durch das AltEinkG für Bestandsrentner und -pensionäre eine in abgemilderter Form fortgeltende Ungleichbehandlung zu sehen ist, ist diese wegen des Anpassungsbedarfs der komplexen und lange Zeit praktizierten unterschiedlichen Besteuerungsregelungen und damit durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gesetz den Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach dem Renteneintrittsalter bestimmt und für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleichbleibend festschreibt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; GG Art. 3 Abs. 1; AltEinkG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes (BGBl. I 2004, 1427 – AltEinkG) streitig.