BFH - Urteil vom 31.05.2000
IX R 6/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 24

Reparaturaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IX R 6/96

DRsp Nr. 2000/8365

Reparaturaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten

Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass Reparaturaufwendungen in größerem Umfang für ein Gebäude eines nahen Angehörigen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses getätigt werden, können diese vorab entstandene Werbungskosten sein. Dies gilt auch dann, wenn der notarielle Übergabevertrag noch nicht abgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Mutter des Klägers übertrug ihm mit Vertrag vom 29. Dezember 1992 ein Mietwohngrundstück. Lt. notarieller Urkunde waren die Nutzungen bereits zum 1. Juli 1992 auf den Kläger übergegangen. Steuern sowie sonstige öffentliche und private Lasten sollten erst mit dem Tage des Besitzübergangs am 29. Dezember 1992 übergehen. Die Mieteinnahmen sollten aber bis Ende 1992 noch der Mutter des Klägers zustehen. Nach Abschluss des notariellen Vertrages wurde den Mietern der Eigentümerwechsel mündlich mitgeteilt.

Ab April 1992 ließ der Kläger in einer der Wohnungen für insgesamt 46 514 DM Renovierungsarbeiten durchführen und vermietete die Wohnung anschließend ab 1. Dezember 1992. Der Mietvertrag wurde --wie beim Kläger und dessen Mutter üblich-- mündlich abgeschlossen.