I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seine Tätigkeit als Restaurator selbständig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt.
Der Kläger restauriert seit Beginn der achtziger Jahre Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock. Seine Auftraggeber sind vor allem Landesdenkmalämter sowie verschiedene Staatliche Hochbauämter.
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