BFH - Urteil vom 26.04.2006
XI R 9/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2238
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 157/00

Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen XI R 9/05

DRsp Nr. 2006/25251

Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte

1. Die künstlerische Betätigung eines Restaurators setzt voraus, dass der Gegenstand mit dem er sich befasst, seinerseits ein Kunstwerk darstellt.2. Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsam - Gebrauchsgegenstandes führt nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit.3. Auch wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränkt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seine Tätigkeit als Restaurator selbständig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt.

Der Kläger restauriert seit Beginn der achtziger Jahre Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock. Seine Auftraggeber sind vor allem Landesdenkmalämter sowie verschiedene Staatliche Hochbauämter.