BFH - Urteil vom 14.07.2009
IX R 8/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 40c; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1058/07

Revision in einem Verfahren um die Abzugsfähigkeit eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen IX R 8/09

DRsp Nr. 2010/1319

Revision in einem Verfahren um die Abzugsfähigkeit eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40c; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4;

Gründe:

I. Der mit seiner Ehefrau im Streitjahr 2006 zusammenveranlagte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem Jahr 1999 mit 9,85 % des Nominalkapitals an der X-GmbH (GmbH) beteiligt. Er wendete im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dieser Beteiligung für die Übernahme der Stammeinlage, die Vergabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens sowie die Übernahme einer Finanzplanbürgschaft unstreitig 26 476 € auf. Über das Vermögen der GmbH wurde im Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, das im Februar wegen Masseunzulänglichkeit abgeschlossen wurde.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid 2006 keinen Auflösungsverlust anerkannt hatte, half er dem in der Einspruchsentscheidung insoweit ab, als er einen Verlust in Höhe von 26 476 € dem Grunde nach anerkannte, aber unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuermindernd berücksichtigte.