BAG - Urteil vom 31.10.1995
1 AZR 372/95
Normen:
ArbGG (1979) § 72 Abs. 1, § 72a; BGB § 613a; BetrVG § 113 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1683
EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 20
NJW 1996, 2389
NZA 1996, 499
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9474/93
LAG Köln, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1242/94

Revisionszulassung in den Gründen; Nachteilsausgleich bei unwirksamer Kündigung

BAG, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 372/95

DRsp Nr. 1996/19605

Revisionszulassung in den Gründen; Nachteilsausgleich bei unwirksamer Kündigung

»1. Eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ist zwar unsachgemäß, aber dennoch wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist (nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des Vierten Senats vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Eine Abfindung nach § 113 Abs. 1 BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt ist.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72 Abs. 1, § 72a; BGB § 613a; BetrVG § 113 ; ZPO § 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in den Rechtsmittelinstanzen nur noch darüber, ob der Kläger infolge einer Betriebsänderung entlassen worden ist und gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachteilsausgleich hat.