Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 17.01.1959 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.01.1991 seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Fotokopie Blatt 92 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger übte eine Beschäftigung als Kraftfahrer, zuletzt mit einem Bruttostundenentgelt von 8,62 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 60 bis 70 Stunden aus. Er ist geschieden und einer Person zum Unterhalt verpflichtet.
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