Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 1997 aus einer Anteilsveräußerung entstandener Veräußerungsgewinn im Sinn des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - von 2.884.158,44 DM, den das beklagte Finanzamt erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid vom 25. März 1999 berücksichtigt hat, nachträglich wieder entfallen ist, weil der Veräußerungsvorgang im Jahr 2000 wieder rückgängig gemacht worden sei und diesem Ereignis Wirkung für die Vergangenheit - dem Veranlagungszeitraum 1997 - beizumessen sei.
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