FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2002
5 K 3072/00
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 532

Rückabwicklung eines Anteilsveräußerungsvertrages als rückwirkendes Ereignis

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 5 K 3072/00

DRsp Nr. 2003/722

Rückabwicklung eines Anteilsveräußerungsvertrages als rückwirkendes Ereignis

Die Besteuerung eines unter auflösenden Bedingungen erfolgten Verkaufs einer wesentlichen Beteiligung kann auf Grund eines "rückwirkenden Ereignisses" wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die Vertragsparteien nach längerem Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung auf eine Rückabwicklung des bereits beiderseits vollständig vollzogenen Vertrags einigen und der Veräußerer auf der Basis eines neuen Vertrags seine Anteile und der Erwerber den Kaufpreis vollständig zurückerhält.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 1997 aus einer Anteilsveräußerung entstandener Veräußerungsgewinn im Sinn des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - von 2.884.158,44 DM, den das beklagte Finanzamt erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid vom 25. März 1999 berücksichtigt hat, nachträglich wieder entfallen ist, weil der Veräußerungsvorgang im Jahr 2000 wieder rückgängig gemacht worden sei und diesem Ereignis Wirkung für die Vergangenheit - dem Veranlagungszeitraum 1997 - beizumessen sei.