BGH - Urteil vom 21.10.1992
XII ZR 182/90
Normen:
BGB § 242 ; EGBGB (1986) Art. 14, 15, 27, 220 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 34
BGHR EGBGB (1986) Art. 15 Abs. 1 Zuwendung, unbenannte 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Ehegüterrecht 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 27 Abs. 1 Rechtswahl 1
BGHZ 119, 392
DRsp I(165)236c
EzFamR BGB § 242 Nr. 16
EzFamR aktuell 1993, 10
FamRZ 1993, 289
FuR 1993, 54
JuS 1993, 513
LM EGBGB 1986 Art. 14 Nr. 1
MDR 1993, 239
NJW 1993, 385

Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen Ehe

BGH, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen XII ZR 182/90

DRsp Nr. 1993/327

Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen Ehe

»Zur Frage der Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen Ehe.«

Normenkette:

BGB § 242 ; EGBGB (1986) Art. 14, 15, 27, 220 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat die libanesische, die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am 16. September 1974 im Libanon die Ehe geschlossen und zunächst dort gelebt. Später wohnten sie - mit einer Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Berlin - in verschiedenen arabischen Ländern, wo der Kläger als Elektroingenieur arbeitete. Die nicht berufstätige Beklagte versorgte den Haushalt und die beiden gemeinschaftlichen Kinder.

1978 übertrug ihr ihre Mutter ein Hausgrundstück in Lauf an der Pegnitz zu Alleineigentum. Die Abfindung an die Schwestern der Beklagten in Höhe von 79.980 DM und die Notarkosten von 1.118 DM wurden mit Mitteln des Klägers bezahlt. Von 1978 bis 1984 wurde das Haus - ebenfalls mit Mitteln des Klägers - umgebaut und renoviert. Von Mai 1982 bis zur Trennung Mitte 1985 lebten die Parteien gemeinsam in diesem Haus. Die Ehe wurde durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 18. September 1987 geschieden.